Bier und Zoll – ein seltsames Thema. Was hat Bier mit Zoll zu tun?

Ich möchte mein Hausgebrautes doch nicht über die Grenzen im- oder exportieren, und innerhalb der Europäischen Union ist das mit dem Zoll doch auch nicht mehr das, was es mal war, oder?

Der Grund ist ein anderer, und mit Im- und Export hat das tatsächlich nichts zu tun.

Die Herstellung von Bier unterliegt in Deutschland der Steuerpflicht, und zwar sowohl das aus Malz hergestellte Bier als auch Biermischgetränke, bei denen Bier mit nichtalkoholischen Getränken gemischt ist (Radler, Alsterwasser und ähnliche Merkwürdigkeiten). Lediglich Bier mit einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Prozent (alkoholfreies Bier) ist nicht steuerpflichtig. Und da es sich bei der Biersteuer um eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer handelt (geregelt im Biersteuergesetz [BierStG] aus dem Jahr 2009 und der Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes [BierStV], ebenfalls aus dem Jahr 2009), deren Aufkommen den Bundesländern zusteht, ist allerdings nicht das Finanzamt für die Biersteuer zuständig, sondern der Zoll – und zwar in Form des jeweils regional zuständigen Hauptzollamts. Das heißt, wir Bierbrauer müssen uns an unser Hauptzollamt wenden und dort als brave Staatsbürger grundsätzlich erst einmal für jeden Sud unsere Biersteuer bezahlen.

Allerdings würde das einen erheblichen Aufwand bedeuten, und zwar nicht nur für uns Haus- und Hobbybrauer, sondern auch für die Hauptzollämter:

Der Steuersatz auf Bier ist zwar nicht wirklich umwerfend hoch (jedenfalls angesichts der Mengen, die zu Hause anfallen). Es brächte uns nicht an den Rand des finanziellen Ruins, wenn wir ab und zu mal zwanzig oder fünfzig Liter für den eigenen Verzehr brauen und dann versteuern müssten, denn die Biersteuer liegt mit Stand 2013 bei einem Stammwürzegehalt des Bieres von 12° Plato und bei Berücksichtigung aller Vergünstigungen für Kleinstmengen bei etwas mehr als fünf Cent pro Liter. Das wäre also sicher noch zu verkraften…

Aber der Zwang, über jeden einzelnen Sud detailliert und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Buch zu führen, anschließend dies an das Hauptzollamt zu melden und dann so ungefähr 1,05 € jeweils einzeln zu überweisen, würde uns den Spaß am Hobby ob der damit verbundenen Bürokratie schnell vergällen. Und der Zollbeamte fände das wahrscheinlich auch nicht wirklich witzig – der hat bestimmt andere Steuerschuldner, bei denen es sich eher lohnt, das Geld einzutreiben…

Um uns allen, den Hauptzollämtern mit seinen Beamten und den Haus- und Hobbybrauern ein wenig Bürokratie zu ersparen, gibt es daher (glücklicherweise?) in der Biersteuerverordnung eine Ausnahmeregelung. Im § 41 (2) Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer heißt es:

Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Damit können wir also bis zu 200 Liter pro Jahr steuerfrei brauen.

Und trinken!

Immerhin mehr als eine Halbe pro wohlverdientem Feierabend. Das ist doch schon mal was! Und den ganz kleinen Pferdefuß im Absatz 2, den spare ich mir jetzt für den nächsten Absatz auf. Jetzt freuen wir uns erstmal über die Freigrenze von 200 Litern, oder 400 Halben!

So, und nun folgt er, der kleine Pferdefuß in § 41 (2) Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer:

Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

Einmal im Jahr bleibt es uns also nicht erspart, das für uns zuständige Hauptzollamt anzuschreiben und ihm mitzuteilen, dass wir brauen werden, dass wir dabei aber unter der 200-Liter-Grenze bleiben werden und dass der werte Herr Zollbeamte (oder die werte Frau Zollbeamtin) sich daher keine Sorgen bezüglich einer eventuellen Steuerhinterziehung in unserem Hause machen müsse.

Für diejenigen unter Euch, die jetzt noch nicht so recht wissen, wie sie eine solche Anzeige an das Hauptzollamt formulieren sollen, und welches Hauptzollamt überhaupt zuständig ist, habe ich zwei Hilfen parat.

  1. Zum Einen findet Ihr hier die Brauanzeige, die ich selber an mein zuständiges Hauptzollamt gerichtet habe und die als ordnungsgemäß akzeptiert wurde. Fühlt Euch frei, den Text abzuschreiben, ich erhebe keine Urheberrechtsansprüche…
  2. Und zum Anderen findet Ihr hier eine Liste mit den Hauptzollämtern, die für die Biersteuer zuständig sind.

Ein kurzer Anruf beim Hauptzollamt kann übrigens auch durchaus hilfreich sein. Machen wir uns doch nichts vor: Die dort arbeitenden Beamten und Beamtinnen sind auch nur Menschen, die uns nix Böses wollen, sondern lediglich ihre Pflicht tun. Und in einem kurzen Telefongespräch kann man eine Menge in beiderseitigem Verständnis erreichen. Immerhin heißt es doch in § 41 (2) Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer:

Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

Und meine Erfahrung hat gezeigt, dass, wenn man freundlich ist, der / die Beamte seinen / ihren Ermessensspielraum auch gern nutzt.

Bei mir hat das gut geklappt, denn ich habe seinerzeit – Asche über mein Haupt – vergessen, für das Jahr 2005 die Brauanzeige abzugeben. Nach einem kurzen Telefonat und der treuen und ehrlichen Versicherung meinerseits, die knapp 120 Liter des betreffenden Jahres längst selbst getrunken und selbstverständlich nicht verkauft zu haben, war die Sache erledigt. Und für 2006 und die folgenden Jahre lief wieder alles ordnungsgemäß, wie der hier abgebildete Bescheid zeigt.

Also, einen Brief pro Jahr sollte uns unser Hobby schon wert sein!

Und hier nun noch ein kleiner „historischer“ Rückblick: Bis etwa 2014 gab es in den Hauptzollämtern teilweise unterschiedliche Auffassungen über eine eventuelle Meldepflicht jedes einzelnen Sudes. Einzelne Beamte haben – vielleicht von ihren Vorgesetzten getrieben, vielleicht aus übergroßem Ehrgeiz oder aus Angst, etwas falsch zu machen – von den Hausbrauern in ihrem Verantwortungsbereich verlangt, jeden einzelnen Sud rechtzeitig vorher anzumelden. Und auch die Form dieser Anmeldung (schriftlich, per Formular, per eMail) und ihre Frist, also was rechtzeitig in diesem Kontext heißt (von einer Woche vorher bis unmittelbar vorher kam alles vor), wurde unterschiedlich gehandhabt.

Mittlerweile gibt es dafür aber wohl ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem ein einheitliches Vorgehen empfohlen wird: Eine Anmeldung zu Beginn des Jahres genügt; eine Anmeldung jedes einzelnen Suds ist nicht erforderlich, solange die Freigrenze von 200 l nicht überschritten wird.

Sichtbarer Ausdruck dieses Vereinheitlichung nach außen ist die Verwendung des hier gezeigten Vordrucks zur Eingangsbestätigung der Brauanzeige – bis 2014 geschah dies noch in frei formuliertem Schreiben.

Vielleicht noch ein paar weitere Tipps:

  1. Der Trick, im gleichen Haushalt auf jede Person 200 Liter anzumelden, ist – glaube ich – nicht legal. Im § 41 (1) Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer der Biersteuerverordnung heißt es ja in ihren Haushalten, und damit gilt die Freigrenze nur einmal für den gesamten Haushalt. Einschließlich Ehefrau, Kinder, Katze und Hund…
  2. Vielleicht findet sich in der Nachbarschaft noch der eine oder andere Interessierte. Erstens macht das gemeinsame Brauen viel mehr Spaß, und zweitens hat dann jeder die Freigrenze von 200 Litern. Es sind ja verschiedene Haushalte! Da kann man dann wunderbar gegenseitig verkosten, allerdings muss dann auch jeder einen eigenen Brief ans Hauptzollamt schreiben.
  3. Wenn die Freigrenze von 200 Litern nur knapp überschritten wird, würde ich einfach mal den zuständigen Beamten / die zuständige Beamtin im Hauptzollamt anrufen. Vielleicht reicht der Handlungsspielraum so weit, dass dieser / diese sagen darf, wegen einer Überschreitung um zehn oder zwanzig Liter lohne sich auch für das Hauptzollamt der Aufwand nicht. Die Steuerschuld beliefe sich dann auf ungefähr 20.- €, aber dafür müsse dann jeder einzelne Sud des Jahres vorher angemeldet werden, und das Amt müsse jedes Mal darauf antworten. Ob da nicht ein Auge zugedrückt werden könne? Ich habe damit selber noch keine Erfahrungen, weil ich immer unter den 200 Litern geblieben bin, aber einen Versuch wäre es doch wert, oder? Anrufen und fragen kostet (fast) nix.

Für die ganz Engagierten gibt es nun aber noch eine Extraregelung (deutsches Steuerrecht ist ja berühmt dafür, nicht ganz einfach zu sein…): Wer – so wie ich – ein gewisses Sendungsbewusstsein hat und auch gerne mal ganz offiziell einen Brauvorgang vorführen möchte (bei einem so genannten Schaubrauen, oder bei einem Volkshochschulkurs), der fällt nicht unter die bisher beschriebene Steuerbefreiung, sondern muss Zeitpunkt, Ort und Menge des hergestellten Biers vorher anzeigen und anschließend versteuern. Ungeachtet der Freimenge von 200 Litern.

Schade, nicht wahr?

Bis 2008 gab es zwar noch einen kleinen Ausweg für den Schaubrauer, denn es fand sich auf der Internetseite des Zolls seinerzeit folgende Formulierung:

Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. traditionelle Veranstaltungen wie Dorffeste, Schaubrauen in Freilichtmuseen etc.) oder in Seminaren zur Erwachsenenbildung ist nicht steuerfrei. Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und Menge der beabsichtigten Bierherstellung anzuzeigen. Nach Mitteilung der Bemessungsgrundlagen für die Biersteuer durch das Hauptzollamt hat der Hersteller unverzüglich eine Steuererklärung über Menge und Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben. Beträgt die Biersteuer hierbei weniger als 5.- €, muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

Aber es war halt nur bis 2008.

Der Trick war dabei gewesen, unter etwa fünfzig Litern Ausschlagmenge zu bleiben (bei Starkbieren noch etwas weniger), dann belief sich die Steuerschuld auf weniger als 5.- €, und man musste keine Biersteuer bezahlen.

Ich selber habe mir das zunutze gemacht, als ich 2006 im Freilichtmuseum Kiekeberg in der Nähe Hamburgs ein Schaubrauen veranstaltet habe, dies ordnungsgemäß beim Hauptzollamt Lüneburg angemeldet habe, und dann bei einer Menge von nur zwanzig Litern natürlich locker unter der Grenze von 5.- € geblieben bin, wie hier bewiesen sei. Und zwanzig Liter reichen für eine schöne Vorführung allemal aus.

Mittlerweile schreiben wir aber das Jahr 2015, und die Bankenkrise, der Euro-Rettungsschirm, der Untergang der griechischen Wirtschaft und dergleichen Dinge mehr haben unserem Staatshaushalt mittlerweile so zugesetzt, dass dieser zwar neuerdings einerseits ausgeglichen ist und Deutschland keine neuen Staatsschulden mehr aufnehmen muss, wie Bundesfinanzminister Schäuble mit stolz geschwellter Brust verkündet, andererseits der Fiskus aber offensichtlich nicht mehr auf Kleinstbeträge verzichten kann. Vielleicht geht die Argumentation aber auch anders herum: Mit dem ausgeglichenen Bundeshaushalt können wir uns eine gewisse Ineffizienz des Zollwesens leisten und mit unverhältnismäßig hohem bürokratischem Aufwand auch Beträge eintreiben, die in keinem Verhältnis zu den dadurch verursachten Kosten stehen.

Wie dem auch sei, die oben zitierte Formulierung wurde geändert und lautet mit Stand Juli 2015 nun:

Brauen zu Demonstrationszwecken

Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht steuerfrei. Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung formlos anzeigen. Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort entrichten. Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato zulassen.

Puh! Wir müssen also vor dem Schaubrauen eine formlose Anzeige an das Hauptzollamt schicken, und hinterher ein Formblatt ausfüllen, ebenfalls an das Hauptzollamt schicken und dann die Biersteuer bezahlen.

Nach einem Schaubrauen in Nordhofen im Westerwald im Mai 2009 haben wir das auch gemacht – die Steuerschuld belief sich auf gewaltige 2,42 €… Ich glaube, weder der freundliche Steuerbeamte im Hauptzollamt, der ja gar nichts dafür kann, noch wir, die wir noch weniger dafür können, waren wirklich begeistert.

Zum Glück mussten wir seinerzeit wenigstens nicht die Biersteueranmeldung mit dem Vordruck 2075 ausfüllen. Das hätte dann nämlich erst richtig Freude bereitet, handelte es sich bei diesem Vordruck doch um ein dreiseitiges Dokument, das uns so richtig die Augen öffnen konnte, wie weit Bürokratie um ihrer selbst willen getrieben werden kann. Mittlerweile geht aber auch die Zollverwaltung mit der Zeit und man kann das Formular online ausfüllen. Eine erhebliche Vereinfachung für die, die auf dieses Formular angewiesen sind.

So, ich hoffe, die bis hierher gemachten Angaben helfen dem werten Leser und Hobbybrauer, die bürokratischen Klippen deutschen Zoll- und Steuerrechts zu umschiffen und unserem gemeinsamen Hobby nachzugehen, ohne gleich straffällig zu werden.

Es sei allerdings noch angemerkt, dass ich alle Angaben zwar nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, aber natürlich kein Jurist oder Steuerfachmann bin. Sondern Hobbybrauer. Und damit ist auch klar, dass diese Erläuterungen nicht als verbindliche juristische oder steuerrechtliche Beratung dienen können und dürfen, sondern nur als Tipp unter Gleichgesinnten.

Wer jetzt also alles noch einmal ganz genau und im Original nachlesen möchte, der findet im Folgenden die Links auf die entsprechenden Informationen direkt vom Zoll, also im Original, so wie sie im Juli 2015 funktioniert haben:

6 Kommentare

    • Dann ist es der Haushalt des Freundes. Der muss dann anmelden.

      Im Übrigen hilft es immer, mal den Beamten im Hauptzollamt anzurufen. Der beißt nicht…

      Mit bestem Gruß,

      Volker

  1. Wie verhält es sich, wenn man 2 Wohnsitze hat, für die es unterschiedliche Hauptzollämter gibt?
    Ist dann stets das des Erstwohnsitzes zuständig?
    Gibt es die Möglichkeit dann an beiden Orten brauen zu dürfen (natürlich 200l insgesamt)?

    • Da habe ich keine Ahnung. Ich verfolge aber die Diskussion bei hobbybrauer.de, die Du dort angefangen hast, und werde dann das (hoffentlich belastbare) Ergebnis hier mit einfügen.

      Mit bestem Gruß,

      VQ

  2. Schön ausführlicher Artikel, der auf alle wichtigen Punkte eingeht.
    Steuer ist nun einmal unsere Pflicht. Obs aufs berufliche bezogen ist oder aber eben auf unser geliebtes Hobby.

    Leider melden viele Hobbybrauer Einsteiger ihr Bier nicht an. Das bekomme ich immer mal wieder mit. Einige haben tatsächlich Angst, etwas falsch zu machen und dann gilt häufig der Vorwand: Besser nichts sagen, als dem HZA etwas falsches zu melden und später Ärger zu bekommen.

    Da sitzt oft zu viel Unsicherheit in den Knochen.

    Dieser Artikel räumt hoffentlich bei einigen die Bedenken zur Seite und hilft bei der jährlichen Anmeldung. (Die super schnell von der Hand geht)

    Viele Grüße
    Tobi von Malzknecht.de

    • Herzlichen Dank, Tobi, für Deinen ausführlichen Kommentar.

      Ich habe diese Seite lange nicht mehr auf Aktualität geprüft, Dein Kommentar war jetzt aber Anlass dazu. Aber: Es hat sich weder an der Rechtslage etwas Grundlegendes geändert noch an meiner Empfehlung, doch einfach mal den Beamten oder die Beamtin im Hauptzollamt anzurufen. Dann ist das alles plötzlich gar nicht mehr so kompliziert.

      Mit bestem Gruß,

      VQ

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